ESG

Informationen

gemäß Artikel 3 bis 5 der Verordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor, „Offenlegungs-VO“

Unsere Strategien zur Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken (Art. 3 Offenlegungs-VO)

Aufgrund gesetzlicher Vorschriften (Art. 3 Offenlegungs-VO) sind wir zu den nachfolgenden Angaben verpflichtet. Eine Bewerbung ökologischer oder sozialer Merkmale in unseren Anlagestrategien oder für sonstige konkrete Finanzinstrumente ist nicht beabsichtigt.

Als Unternehmen möchten wir einen Beitrag leisten zu einem nachhaltigeren, ressourceneffizienten Wirtschaften mit dem Ziel, insbesondere die Risiken und Auswirkungen des Klimawandels zu verringern. Neben der Beachtung von Nachhaltigkeitszielen in unserer Unternehmensorganisation selbst sehen wir es als unsere Aufgabe an, auch unsere Kunden in der Ausgestaltung der zu uns bestehenden Geschäftsverbindung für Aspekte der Nachhaltigkeit zu sensibilisieren.

Umweltbedingungen, soziale Verwerfungen und/oder eine schlechte Unternehmensführung können in mehrfacher Hinsicht negative Auswirkungen auf den Wert der Anlagen und Vermögenswerte unserer Kunden haben. Diese sog. Nachhaltigkeitsrisiken können unmittelbare Auswirkungen auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage und auch auf die Reputation der Anlageobjekte haben. Da sich derartige Risiken letztlich nicht vollständig ausschließen lassen, haben wir für die von uns angebotenen Finanzdienstleistungen spezifische Strategien entwickelt, um Nachhaltigkeitsrisiken erkennen und begrenzen zu können.

Investitionen in geeignete Finanzprodukte bzw. deren Empfehlung erfolgen grundsätzlich nach Absprache mit unseren Kunden. Die Identifikation geeigneter Anlagen zur Begrenzung von Nachhaltigkeitsrisiken kann darin bestehen, dass wir für die Produktauswahl in der Vermögensverwaltung (bzw. für die Empfehlungen in der Anlageberatung) auf Schwellenwerte zurückgreifen, die über unser Börseninformationssystem zur Verfügung gestellt werden. Die konkreten Einzelheiten ergeben sich aus den individuellen Vereinbarungen.

Die Strategien unseres Unternehmens zur Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken fließen auch in die unternehmensinternen Organisationsrichtlinien ein. Die Beachtung dieser Richtlinien fließt in die Bewertung der Arbeitsleistung unserer Mitarbeiter und beeinflusst damit die künftige Gehaltsentwicklung. Insoweit steht die Vergütungspolitik im Einklang mit unseren Strategien zur Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken (Art. 5 Offenlegungs-VO).

Erklärung zur Nicht-Berücksichtigung nachteiliger Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren
(Art. 4 Offenlegungs-VO)

Investitionsentscheidungen können nachteilige Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren (principal adverse impact/PAIs) haben. Unter Nachhaltigkeitsfaktoren werden Umwelt-, Sozial- und Arbeitnehmerbelange, die Achtung der Menschenrechte sowie die Bekämpfung von Korruption und Bestechung zusammengefasst.

Im Rahmen unserer Tätigkeit haben wir grundsätzlich ein erhebliches Interesse daran, durch unsere Investitions- und Anlageentscheidungen negative Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren zu vermeiden.

Aufgrund der Größe unseres Unternehmens sowie des Umfangs des Geschäftsvolumens ist die Umsetzung der rechtlichen Vorgaben gemäß unserer Einschätzung nach derzeitigem Sachstand aufgrund der bestehenden Rahmenbedingungen – wenn überhaupt – nur mit sehr großem Aufwand möglich. Überdies sind wesentliche Rechtsfragen noch ungeklärt.

Zur Vermeidung rechtlicher Nachteile sind wir daher derzeit daran gehindert, eine öffentliche Erklärung dahingehend abzugeben, dass und in welcher Art und Weise wir die im Rahmen unserer Investitionsentscheidungen oder Anlageempfehlungen nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren berücksichtigen. Daher sind wir gehalten zu erklären, dass wir diese vorläufig und bis zu einer weiteren Klärung nicht berücksichtigen (Art. 4 Abs. 1 Buchst. b bzw. Art. 4 Abs. 5 Buchst. b der Offenlegungs-VO).

Wir erklären aber ausdrücklich, dass diese Handhabung nichts an unserer Bereitschaft ändert, einen Beitrag zu einem nachhaltigeren, ressourceneffizienten Wirtschaften mit dem Ziel zu leisten, insbesondere die Risiken und Auswirkungen des Klimawandels und anderer ökologischer oder sozialer Missstände zu verringern.